FG Nürnberg - Urteil vom 06.12.2013
7 K 387/13
Normen:
§ 33 EStG;

Anschaffung einer Infrarot-Wärmekabine als außergewöhnliche Belastung

FG Nürnberg, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 7 K 387/13

DRsp Nr. 2014/10576

Anschaffung einer Infrarot-Wärmekabine als außergewöhnliche Belastung

Bei einer Niedertemperatur-Infrarot-Wärmekabine handelt es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht nur zur Linderung eines Leidens, sondern auch zur Steigerung des Wohlbefindens genutzt wird. Für die Berücksichtigung der Anschaffungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist daher ein ärztliches Attest erforderlich.

Normenkette:

§ 33 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anschaffung einer Infrarot-Wärmekabine als außergewöhnliche Belastungen.

Die ledige Klägerin erzielte im Streitjahr 2011 als angestellte Qualitätsfachingenieurin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie als Eigentümerin von verschiedenen Vermietungsobjekten Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Ausweislich des Schwerbehindertenausweises vom 28.05.2009 betrug der Grad ihrer Behinderung 50. Seit 13.12.2011 beträgt der Grad der Behinderung 60.