FG Nürnberg - Urteil vom 20.06.1984
V 408/83
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Ziff. 6 ;

Anschaffung eines Revolvers durch einen Ermittlungsrichter am Amtsgericht ist beruflich veranlasst

FG Nürnberg, Urteil vom 20.06.1984 - Aktenzeichen V 408/83

DRsp Nr. 2002/17151

Anschaffung eines Revolvers durch einen Ermittlungsrichter am Amtsgericht ist beruflich veranlasst

Fühlt sich ein Steuerpflichtiger auf Grund seiner Tätigkeit als Ermittlungsrichter - insbesondere wegen durchzuführender Verhaftungen - bedroht und schafft er deshalb zu seinem Schutz mit Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde einen Revolver an, so sind die Anschaffungskosten den Werbungskosten zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Ziff. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Ermittlungsrichter am Amtsgericht.

In der Einkommensteuererklärung 1981 machte er einen Betrag von 899,-- DM für die Anschaffung eines Revolvers mit Zubehör als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er führte dazu aus, er habe die Waffe erworben, weil er sich im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bedroht fühle. Die Waffe solle der Abwehr von Angriffen innerhalb und außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit dienen. Etwaige derartige Angriffe gingen auf seine Tätigkeit als Ermittlungsrichter zurück. Die Anschaffung der Waffe sei daher durch seinen Beruf veranlaßt. Die Aufwendungen hierfür müßten deshalb als Werbungskosten anerkannt werden.