FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.12.2011
1 K 1071/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 93; BGB § 94 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2012, 8
DStRE 2013, 129

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter bei Einbau von Netzwerkkabeln, einem neuen Server und sog. zwischenschaltbaren Switches für die Datenbündelung in einem Bürogebäude Einbau von Netzwerkkabeln als neue Tatsache

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 1 K 1071/06

DRsp Nr. 2012/12256

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter bei Einbau von Netzwerkkabeln, einem neuen Server und sog. zwischenschaltbaren Switches für die Datenbündelung in einem Bürogebäude Einbau von Netzwerkkabeln als neue Tatsache

1. Werden in einem bestehenden Bürogebäude in Kabelschächten erstmals Netzwerkkabel, ein neuer Server und sog. zwischenschaltbare Switches für die Datenbündelung eingebaut, stellen die Aufwendungen keinen sofort abziehbaren Instandhaltungsaufwand, sondern Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter dar; die Netzwerkkabel können aufgrund der Verlegung unter Fensterkanälen, hinter Rigipswänden oder in Zwischendecken verlaufenden Kabelschächten jederzeit wieder ausgebaut und anderweitig wiederverwendet werden und sind daher keine wesentlichen Gebäudebestandteile i.S. der §§ 93, 94 Abs. 2 BGB.