BFH - Urteil vom 16.12.1998
X R 139/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 780

Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen X R 139/95

DRsp Nr. 1999/3595

Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

Übernimmt ein Sohn beim Grundstückserwerb von seiner Mutter ein Darlehen, das der Vater der Mutter gewährt hatte, gehört die Darlehensschuld zu den Anschaffungskosten, wenn der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und Inhalt und Durchführung dem unter Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich). Davon ist ggf. auch dann auszugehen, wenn Laufzeit und Verzinsung erst ca. sechs Wochen nach der Darlehensübernahme mit dem Darlehensgläubiger vereinbart worden sind.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Mutter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erwarb im Wege der Erbauseinandersetzung ein Zweifamilienhaus in B mit einem geschätzten Wert von 500 000 DM zu Alleineigentum. Nach den Angaben des Klägers stellte sein Vater die an die beiden Miterben zu zahlenden Abfindungen von jeweils rd. 166 670 DM (mit Nebenkosten zusammen 335 000 DM) sowie die Kosten für die Renovierung des Gebäudes in Höhe von ca. 200 000 DM (insgesamt 535 000 DM) der Mutter darlehensweise zur Verfügung.