I. Die Mutter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erwarb im Wege der Erbauseinandersetzung ein Zweifamilienhaus in B mit einem geschätzten Wert von 500 000 DM zu Alleineigentum. Nach den Angaben des Klägers stellte sein Vater die an die beiden Miterben zu zahlenden Abfindungen von jeweils rd. 166 670 DM (mit Nebenkosten zusammen 335 000 DM) sowie die Kosten für die Renovierung des Gebäudes in Höhe von ca. 200 000 DM (insgesamt 535 000 DM) der Mutter darlehensweise zur Verfügung.
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