FG München - Urteil vom 05.12.2002
10 K 1567/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 587
EFG 2003, 604

Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 10 K 1567/00

DRsp Nr. 2003/4015

Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen; Einkommensteuer 1997

1. Werden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente unüblich hohe Kreditvermittlungs- und Abwicklungsgebühren bezahlt, ist zunächst der vollständige Inhalt der Provisionsvereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Vertragspartnern zu ermitteln und zu prüfen, ob sich aus ihm Faktoren für die Ermittlung der Darlehensgebühr ergeben. Ferner ist zu ermitteln, ob bezüglich der Provisionen Vereinbarungen zwischen den Provisionsempfängern einerseits und den Versicherungen oder der kreditierenden Bank andererseits bestanden (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.10.2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268). 2. Führen die Ermittlungen nicht zu einer eindeutigen Aufteilung der Gebühren in Werbungskosten und Anschaffungskosten der Versicherungen, muss geschätzt werden. Hier Schätzung der Werbungskosten (Kreditvermittlungsgebühren) in Anlehnung an die bei Baufinanzierungen üblichen Gebühren mit 2 % der Kreditsumme.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

I.