FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2012
16 K 3136/12 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 a; HGB § 255 Abs. 2;

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG - Berücksichtigung einer Kaufpreiserstattung für nachträglich festgestellte Gebäudeschäden

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 16 K 3136/12 F

DRsp Nr. 2013/7751

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG – Berücksichtigung einer Kaufpreiserstattung für nachträglich festgestellte Gebäudeschäden

Eine Kaufpreiserstattung für nachträglich festgestellte Gebäudeschäden ist bei der Gegenüberstellung der Anschaffungskosten und der Erhaltungsaufwendungen zur Berechnung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG für die Annahme anschaffungsnaher Herstellungskosten von den Anschaffungskosten abzuziehen. Bei der für Zwecke dieser Berechnung erfolgenden Ermittlung der Höhe der Erhaltungsaufwendungen sind demgegenüber auch die erstatteten Kosten zur Beseitigung versteckter Mängel mit einzubeziehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 a; HGB § 255 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Grundstücksgemeinschaft, wendet sich gegen die gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) (2008) und § 165 Abs. 2 AO (2009) geänderten Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2008 und 2009 vom 22.6.2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.7.2012.