BFH - Urteil vom 16.12.1998
X R 89/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 776
DStZ 1999, 498

Anschaffungsnaher Aufwand bei Erwerb durch Zwangsversteigerung

BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen X R 89/95

DRsp Nr. 1999/3599

Anschaffungsnaher Aufwand bei Erwerb durch Zwangsversteigerung

Auch bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung sind die Grundsätze des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands zu beachten.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Januar 1989 im Wege der Zwangsversteigerung ein bebautes Grundstück zu einem Bargebot in Höhe von 141 000 DM bei Übernahme einer dinglichen Belastung von 70 000 DM. Die Anschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten) in Höhe von 217 034 DM entfielen in Höhe von 38 161 DM auf den Grund und Boden und in Höhe von 178 873 DM auf das Gebäude.

Der Kläger konnte das Gebäude vor der Versteigerung nicht besichtigen, sondern nur das Gutachten zur Verkehrswertermittlung vom 31. Juli 1987 einsehen, das der Gutachter nach einer Besichtigung des Grundstücks und des Gebäudes erstellt hatte. Nach dem Gutachten betrug der Verkehrswert des Grundstücks 304 500 DM.