BFH - Urteil vom 15.11.2011
I R 96/10
Normen:
KStG 2005 § 8 Abs. 1; EStG 2005 § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1271/08

Ansetzen und Ausweisen des Betriebsvermögens einer GmbH in ihren Bilanzen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung

BFH, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen I R 96/10

DRsp Nr. 2012/8015

Ansetzen und Ausweisen des Betriebsvermögens einer GmbH in ihren Bilanzen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung

1. NV: Ein Anfechtungsantrag, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens war, kann auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch das FA den Anfechtungsantrag (Antrag auf geänderte Steuerfestsetzung) erst im Revisionsverfahren stellt. 2. NV: Auch Steuererstattungsansprüche können erst dann in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das FA vor Ablauf des Wirschaftsjahres zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass es die Steuererstattungsansprüche (hier: betreffend USt) erfüllen wird.

Normenkette:

KStG 2005 § 8 Abs. 1; EStG 2005 § 4 Abs. 1;

Gründe

A. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S-GmbH. Die S-GmbH hat im Streitjahr (2005) Spielstätten unterhalten, in denen sich auch Glückspielautomaten befanden.