FG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2002
7 K 7626/00 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 6 ; EStG § 7g Abs. 7 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 580
EFG 2003, 440

Ansparabschreibung; Investitionsabsicht; Finanzierungszusammenhang; Einnahme-Überschussrechnung; Gestaltungsmissbrauch; Steuerliche Wahlrechte - Nachträgliche Erhöhung einer Ansparrücklage für eine Investition

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 7 K 7626/00 E

DRsp Nr. 2003/3236

Ansparabschreibung; Investitionsabsicht; Finanzierungszusammenhang; Einnahme-Überschussrechnung; Gestaltungsmissbrauch; Steuerliche Wahlrechte - Nachträgliche Erhöhung einer Ansparrücklage für eine Investition

1. Für die Bildung einer Ansparrücklage ist lediglich die Konkretisierung der Investition, nicht aber der Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich.2. Der Finanzierungszusammenhang ist gewahrt, wenn die konkretisierte Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bis zum Ablauf des Investitionszeitraums objektiv möglich und durchführbar erscheint. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage im Folgejahr beeinflusst diese Beurteilung nicht rückwirkend.3. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung kann die ursprüngliche Ausübung des steuerlichen Wahlrechts zur Bildung einer Ansparrücklage (=Geltendmachung einer Betriebsausgabe) bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geändert werden. Das ermöglicht auch die Geltendmachung höherer künftiger Anschaffungskosten für einen betrieblichen PKW im Rechtsbehelfsverfahren.