1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG im Streitjahr gegeben sind.
Der Kläger beteiligte sich im Dezember 2006 atypisch still an einer spanischen Gesellschaft, die als Lizenznehmerin einer italienischen Firma verschiedene Gastronomiebetriebe in Spanien betreiben wollte. Dazu sollte der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter der Gesellschaft auf Grund dreier entsprechender Vereinbarungen die identische Geschäftsausstattung für drei Betriebsstätten in Spanien zur Verfügung stellen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|