FG Sachsen - Urteil vom 21.04.2010
6 K 1156/09
Normen:
EStG 2002 § 7g Abs. 3; EG Art. 43; EG Art. 56;

Ansparabschreibung nach § 7g EStG nur für Betriebe oder Betriebsstätten im Inland

FG Sachsen, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 1156/09

DRsp Nr. 2010/22928

Ansparabschreibung nach § 7g EStG nur für Betriebe oder Betriebsstätten im Inland

1. Eine Ansparabschreibung zur Förderung keiner und mittlerer Betriebe nach § 7g Abs. 3 EStG kann nur für Wirtschaftsgüter in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden. 2. Die Beschränkung auf inländische Betriebe und Betriebsstätten verstößt nicht gegen EU-Recht (Anschluss an FG Münster v. 30.08.2005, 6 K 6539/03 F, EFG 2006, 255).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 7g Abs. 3; EG Art. 43; EG Art. 56;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG im Streitjahr gegeben sind.

Der Kläger beteiligte sich im Dezember 2006 atypisch still an einer spanischen Gesellschaft, die als Lizenznehmerin einer italienischen Firma verschiedene Gastronomiebetriebe in Spanien betreiben wollte. Dazu sollte der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter der Gesellschaft auf Grund dreier entsprechender Vereinbarungen die identische Geschäftsausstattung für drei Betriebsstätten in Spanien zur Verfügung stellen.