BFH - Beschluss vom 29.10.2010
V B 130/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7296/05

Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen

BFH, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen V B 130/09

DRsp Nr. 2010/22363

Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen

1. NV: Es ist geklärt, dass das Unionsrecht bei nachträglich erkannter fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie keine günstigere Behandlung des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Lauf und die Dauer der Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Satz 1 AO) verlangt. 2. NV: Es ist geklärt, dass nach den Vorgaben des Unionsrechts ein bestandskräftiger Steuerbescheid bei einer erst nachträglich erkannten fehlerhaften Richtlinienumsetzung nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar sein muss. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1979 bis 1999) zusteht.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren eine Spielhalle und führte dort Umsätze durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus.

In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre wurden diese Umsätze vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als umsatzsteuerpflichtig behandelt.