BSG - Urteil vom 01.07.2010
B 11 AL 31/09 R
Normen:
SGB III § 141 Abs. 1 S. 1; SGB III § 141 Abs. 2;
Fundstellen:
JW 2011, 2156
NZA 2011, 682
NZS 2011, 635
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 174/08
SG Nürnberg, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 307/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Anrechung von Nebeneinkommen

BSG, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen B 11 AL 31/09 R

DRsp Nr. 2010/19755

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Anrechung von Nebeneinkommen

Für die Anrechnungsfreiheit von Nebeneinkommen ist die nahtlose Fortführung einer vor Entstehung des Alg-Anspruchs ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 2009 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2007 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 141 Abs. 1 S. 1; SGB III § 141 Abs. 2;

Gründe:

I

Streitig ist, ob Nebeneinkommen auf Arbeitslosengeld (Alg) anzurechnen ist.

Der Kläger war vom 1.7.2002 bis 31.7.2006 bei der N. GmbH & Co-KG versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 1.8.2005 bis 31.7.2006 übte er zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von bis zu 14 Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Entgelt von 400 Euro bei der Firma R. Computer GmbH (R.) aus.