OLG Brandenburg - Urteil vom 04.10.2021
1 U 21/21
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 19/21

Anspruch auf auf Unterlassung von PresseveröffentlichungenSchutz eines UnternehmerpersönlichkeitsrechtsEinordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder MeinungsäußerungBewertung der Corona-Lage in Seniorenheimen

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 1 U 21/21

DRsp Nr. 2021/16664

Anspruch auf auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen Schutz eines Unternehmerpersönlichkeitsrechts Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung Bewertung der Corona-Lage in Seniorenheimen

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7. April 2021 - 2 O 19/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern,

- Die allermeisten der seit dem Jahresbeginn infolge einer Covid-19-Erkrankung gestorbenen P... seien Bewohner von zwei Seniorenheimen in der Stadt. Allein in der Einrichtung "H... K..." in der Innenstadt seien 16 Bewohner gestorben, nachdem sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hätten.

und/oder

- Schon vor Weihnachten sei die Infektionslage im "H... K..." besorgniserregend und als besonders dynamisch eingeschätzt gewesen. Jetzt seien bereits 16 Menschen tot.

und/oder

- Wie viele derzeit noch infiziert seien, sei unklar.

und/oder

- Die letzten Tests seien durch das Heimpersonal derart dilettantisch durchgeführt worden, dass sie (die Abstriche) nun wiederholt werden müssen.