Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 16. Februar 2012 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ihr auferlegte Verpflichtung, dem Kläger für seine frühere Tätigkeit bei der K. L. Deutschland GmbH (im Folgenden: K.) eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu erteilen.
Der Kläger ist Volljurist und als Rechtsanwalt bei der zu 2. beigeladenen Rechtsanwaltskammer zugelassen.
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