LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.03.2021
L 2 R 193/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 394/11

Anspruch auf Befreiung von der RentenversicherungspflichtMitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung einer BerufsgruppeBerufsständische Rechtsanwaltsversorgung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen L 2 R 193/20

DRsp Nr. 2021/5340

Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe Berufsständische Rechtsanwaltsversorgung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 16. Februar 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ihr auferlegte Verpflichtung, dem Kläger für seine frühere Tätigkeit bei der K. L. Deutschland GmbH (im Folgenden: K.) eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu erteilen.

Der Kläger ist Volljurist und als Rechtsanwalt bei der zu 2. beigeladenen Rechtsanwaltskammer zugelassen.