LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2021
L 13 VE 42/19
Normen:
BGB § 242; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 119 VE 367/15

Anspruch auf BerufsschadensausgleichAuszahlungsbegehren als unzulässige RechtsausübungEinrede der Verjährung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2021 - Aktenzeichen L 13 VE 42/19

DRsp Nr. 2022/14813

Anspruch auf Berufsschadensausgleich Auszahlungsbegehren als unzulässige Rechtsausübung Einrede der Verjährung

Das erneute Verlangen einer Leistung, die wirtschaftlich betrachtet bereits zugeflossen ist, ist ein Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und damit eine unzulässige Rechtsausübung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt unberührt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; SGG § 193;

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die 1946 geborene Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung weiteren Berufsschadensausgleiches.

Die Klägerin bezog in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch/zweites Buch (SGB II) vom Beigeladenen. Die Gewährung einer am 30. November 2006 beantragten Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die DRV Bund mit Bescheid vom 7. März 2007 mit der Begründung ab, zwar sei die Klägerin seit dem 28. Oktober 2004 voll erwerbsgemindert jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung nicht erfüllt.