Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit ihrer Klage begehrt die 1946 geborene Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung weiteren Berufsschadensausgleiches.
Die Klägerin bezog in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch/zweites Buch (SGB II) vom Beigeladenen. Die Gewährung einer am 30. November 2006 beantragten Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die DRV Bund mit Bescheid vom 7. März 2007 mit der Begründung ab, zwar sei die Klägerin seit dem 28. Oktober 2004 voll erwerbsgemindert jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung nicht erfüllt.
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