SG Stade vom 31.08.2009
S 13 EG 1/09
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;

Anspruch auf Bundeselterngeld; Berechnung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens beim Bezug von Streikgeld

SG Stade, vom 31.08.2009 - Aktenzeichen S 13 EG 1/09

DRsp Nr. 2010/22650

Anspruch auf Bundeselterngeld; Berechnung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens beim Bezug von Streikgeld

Im Rahmen der Elterngeldberechnung ist Streikgeld bei der Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung des fiktiven Arbeitslohnes, der ohne Streik bezogen worden wäre, kommt im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;