BSG - Urteil vom 20.03.2013
B 12 KR 4/11 R
Normen:
SGB V § 257 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 16
DStR 2013, 2581
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 97/09
SG Kassel, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 181/06

Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung des Familienangehörigen eines privat Krankenversicherten

BSG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen B 12 KR 4/11 R

DRsp Nr. 2013/19498

Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung des Familienangehörigen eines privat Krankenversicherten

Der Anspruch eines privat krankenversicherten Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber auf einen Beitragszuschuss umfasst nicht die Beiträge für seine freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Ehefrau.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 2010 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 257 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des einem in der privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten Beschäftigten von seinem Arbeitgeber gezahlten Beitragszuschusses.