LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.12.2017
L 7 SO 3798/17 ER-B
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 1 Nr. 3; Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 1672/17 ER

Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XIIAnspruch eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes auf persönliche Assistenzdienste zum Besuch einer Grundschule

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 3798/17 ER-B

DRsp Nr. 2019/12111

Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII Anspruch eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes auf persönliche Assistenzdienste zum Besuch einer Grundschule

Persönliche Assistenzdienste zum Besuch einer Schule sind nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen, wenn sie nicht die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft betreffen, sondern den Schulbesuch lediglich absichern und begleiten (hier im Falle des weiteren Assistenzbedarfs für ein an Diabetes erkranktes siebenjähriges Grundschulkind zur korrekten Einstellung der Blutzuckerwerte).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. September 2017 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 15. Februar 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. Juli 2017, Teilhabeleistungen durch Übernahme der Kosten für persönliche Assistenzdienste zum Besuch der A.-Schule F. der Z. - Nord - gGmbH durch den ...Hilfsdienst gGmbH gegen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Stunden im Umfang bis zu elf Stunden und 45 Minuten je Woche und zu einem Stundensatz bis zu 33,00 EUR abzüglich der Leistungen der Beigeladenen zu gewähren.