LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.2019
12 Sa 905/18
Normen:
BGB § 311 a; TzBfG § 8; ZPO § 259; ZPO § 533; ZPO § 894 S. 1; MTV Einzelhandel NRW § 3 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1146/18

Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit im Geltungsbereich des MTV Einzelhandel NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 905/18

DRsp Nr. 2019/4400

Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit im Geltungsbereich des MTV Einzelhandel NRW

1. Haben die Parteien arbeitsvertraglich eine monatliche Arbeitszeit vereinbart, richtet sich der Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit aus § 3 Abs. 7 MTV Einzelhandel NRW auf eine höhere monatliche Arbeitszeit und nicht auf eine höhere wöchentliche Arbeitszeit.2. Zeiten, die in die Monate November und Dezember fallen, verlängern ebenso wie die in § 3 Abs. 7 Satz 3 MTV Einzelhandel NRW genannten Zeiten von Urlaub und Krankheit bis zu 6 Wochen den maßgeblichen Referenzzeitraum in § 3 Abs. 7 Satz 1 MTV Einzelhandel von 17 Wochen nicht (entgegen LAG Hamm 13.04.2016 - 3 Sa 1645/15, juris).3. Zu den Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung des tariflichen Anspruchs auf Arbeitszeiterhöhung gemäß § 3 Abs. 7 Satz 6 MTV Einzelhandel NRW.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.08.2018 - 7 Ca 1146/18 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers auf eine Vertragsänderung mit einer monatlichen Arbeitszeit von 83,54 Stunden mit Wirkung vom 01.03.2018 anzunehmen.

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger auferlegt.

4.