BFH - Urteil vom 02.02.2022
I R 22/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; AO § 39 Abs. 1; BGB § 930; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 143
BB 2022, 661
BB 2023, 43
BFH/NV 2022, 443
DB 2022, 700
DStR 2022, 525
DStRE 2022, 437
FR 2022, 529
FR 2022, 554
GmbHR 2022, 648
IStR 2022, 251
NJW 2022, 1038
ZIP 2022, 1696
wistra 2022, 175
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2672/17

Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aus sogenannten Cum-Ex-Geschäften (vorliegend verneint)Besonderheiten im Fall von DoppelbesteuerungsabkommenZurechnung von Kapitalerträgen nach den Maßgaben nationalen SteuerrechtsÜbertragung des Eigentums bei girosammelverwahrten Wertpapieren mit der Übertragung des Mitbesitzes an den Wertpapieren oder der Globalurkunde

BFH, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen I R 22/20

DRsp Nr. 2022/4242

Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aus sogenannten Cum-Ex-Geschäften (vorliegend verneint) Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen Zurechnung von Kapitalerträgen nach den Maßgaben nationalen Steuerrechts Übertragung des Eigentums bei girosammelverwahrten Wertpapieren mit der Übertragung des Mitbesitzes an den Wertpapieren oder der Globalurkunde

1. Einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds i.S. des Art. 10 Abs. 3 Buchst. b DBA–USA 1998/2008 nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer "einbehalten und abgeführt" worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist die Person, die die Einkünfte aus Kapitalvermögen (als Dividenden i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG oder als Dividendenkompensationszahlungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 ) erzielt (§ Abs. ). Dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ Abs. Nr. Satz 1 ) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (§ Abs. Nr. Satz 4 ) nach § Abs. zivilrechtlich oder —wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat— nach § Abs. Nr. Satz 1 wirtschaftlich zuzurechnen sind.