LSG Hamburg - Urteil vom 07.12.2023
L 1 KR 28/23 D
Normen:
SGB IV § 23b Abs. 2 S. 3; SGB IV § 7 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1740/17

Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach vozeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod der Beschäftigten; Berechnung der Wertgutvereinbarung

LSG Hamburg, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 28/23 D

DRsp Nr. 2024/1666

Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach vozeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod der Beschäftigten; Berechnung der Wertgutvereinbarung

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 17.150,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 18. September 2017 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 23b Abs. 2 S. 3; SGB IV § 7 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger macht als Gesamtrechtsnachfolger einen Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen geltend, die auf ein nach eingetretenem Störfall (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch <SGB IV>, hier: vorzeitiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod der Beschäftigten) in Arbeitsentgelt umgewandeltes Zeitguthabenkonto abgeführt wurden. Streitig ist dabei insbesondere der bei der Beitragsberechnung gemäß § 23b Abs. 2 S. 3 SGB IV zu Grunde zu legende Zeitpunkt der ersten Gutschrift auf dem Wertguthaben.