LSG Hessen - Urteil vom 10.04.2019
L 4 KA 29/17
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGB I § 11; SGB I § 12; GKAR Art. 4 § 1 Abs. 2; KVHG § 8; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. d); GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 775/16

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in HessenKeine Neufeststellung der Leistungen für die VergangenheitKein Ermessensfehlgebrauch bei der Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen einer für den Vertragsarzt positiven Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen

LSG Hessen, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen L 4 KA 29/17

DRsp Nr. 2019/13824

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen Keine Neufeststellung der Leistungen für die Vergangenheit Kein Ermessensfehlgebrauch bei der Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen einer für den Vertragsarzt positiven Entscheidung in einer Vielzahl von Fällen

1. § 44 Abs. 1 SGB X ist auf vertragsärztliches Honorar nicht anzuwenden, weil dieses keine Sozialleistung darstellt. 2. Kein Ermessensfehlgebrauch im Sinne von § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X ist darin zu sehen, wenn die Kassenärztliche Vereinigung die finanziellen Auswirkungen im Falle einer dem Vertragsarzt positiven Entscheidung für die Gesamtheit ihrer Mitglieder berücksichtigt und als ausschlaggebend ansieht, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass kein individueller Fehler in Rede steht, sondern sich eine Norm als unwirksam erwiesen hat und daher eine Vielzahl von Fällen betroffen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGB I § 11; SGB I § 12; GKAR Art. 4 § 1 Abs. 2; KVHG § 8; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. d); GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: