FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2012
4 K 4176/06 B
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1;

Anspruch auf Familienleistungen in Polen schließt inländischen Kindergeldanspruch einer im Inland gewerblich tätigen polnischen Staatsbürgerin für ihre bei dem Vater in Polen lebenden Kinder aus

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 4 K 4176/06 B

DRsp Nr. 2013/7809

Anspruch auf Familienleistungen in Polen schließt inländischen Kindergeldanspruch einer im Inland gewerblich tätigen polnischen Staatsbürgerin für ihre bei dem Vater in Polen lebenden Kinder aus

1. Eine in Deutschland lebende polnische Staatsbürgerin, die weder im Rahmen ihrer in Deutschland ausgeübten gewerblichen Tätigkeit versichert und versicherungspflichtig noch in ihrem Herkunftsland sozial- und krankenversichert ist, unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 2. Es steht nicht im Belieben der Kindergeldberechtigten, durch Verzicht auf eine Antragstellung in einem vorrangig zuständigen Mitgliedstaat einen Anspruch in einem nachrangigen Staat zu begründen. 3. Die in Polen zu beanspruchenden Familienleistungen sind grundsätzlich dem in Deutschland gewährten Kindergeld vergleichbar. Der Anspruch auf Familienleistungen in Polen schließt daher den Kindergeldanspruch einer im Inland gewerblich tätigen polnischen Staatsbürgerin für ihre bei dem Vater in Polen lebenden Kinder aus.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand: