LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2023
L 8 R 788/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.08.2022

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die medizinische Sachaufklärung durch das SozialgerichtWürdigung von Befunden durch Sachverständige

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen L 8 R 788/22

DRsp Nr. 2023/15883

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die medizinische Sachaufklärung durch das Sozialgericht Würdigung von Befunden durch Sachverständige

Es liegt keine unzureichende medizinische Sachaufklärung durch das Sozialgericht vor, wenn Sachverständige alle aktenkundigen Befunde würdigen, sich die Gutachten ebenso auf eigene Erhebungen stützen und Anhaltspunkte für unzureichende Untersuchungen und daraus resultierende fehlerhafte Ergebnisse und Einschätzungen nicht ersichtlich sind – hier im Hinblick auf hinreichende Untersuchungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.08.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).