LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 04.10.2021
L 16 KR 423/20
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 80/19

Anspruch auf Gewährung eines ElektrorollstuhlsZweifel an einer Fahreignung aufgrund einer vollständigen ErblindungHilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.10.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 423/20

DRsp Nr. 2021/16758

Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls Zweifel an einer Fahreignung aufgrund einer vollständigen Erblindung Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich

Sehbeeinträchtigungen sind kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 10. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Elektrorollstuhls.

Der im Jahre 19G. geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an Multipler Sklerose bei stark eingeschränkter Gehfähigkeit und Rollstuhlpflichtigkeit. Der Pflegegrad III ist ab dem 1. Februar 2018 zuerkannt. Ferner ist die Sehfähigkeit zu 100 % eingeschränkt.

Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr H. verordnete dem Kläger am 7. November 2018 einen Elektrorollstuhl bei bestehendem Querschnittssyndrom. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag der I. GmbH über Gesamtkosten von 3.977,63 €. Zudem wurde das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 28. März 2018 ausgewertet.