BGH - Urteil vom 09.12.2022
V ZR 91/21
Normen:
BGB § 892 Abs. 1 S. 1; BGB § 894;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 271
MDR 2023, 287
NotBZ 2023, 256
WM 2023, 1325
ZIP 2023, 1128
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 141/19
OLG Brandenburg, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 39/20

Anspruch auf Grundbuchberichtigung als ein gesetzlich besonders behandelter Fall des allgemein geregelten Eigentumsstörungsanspruchs; Amtswiderspruch als Ziel des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung; Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung

BGH, Urteil vom 09.12.2022 - Aktenzeichen V ZR 91/21

DRsp Nr. 2023/1491

Anspruch auf Grundbuchberichtigung als ein gesetzlich besonders behandelter Fall des allgemein geregelten Eigentumsstörungsanspruchs; Amtswiderspruch als Ziel des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung; Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung

a) Bei der Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung gilt der Inhalt des Grundbuchs analog § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Zessionars im Hinblick auf den Grundbuchstand unter Einschluss des Rangs der Vormerkung sowie das Vorliegen ihrer sachenrechtlichen Entstehungsvoraussetzungen unter Einschluss der wirksamen Bewilligung als richtig; der Schutz des öffentlichen Glaubens erstreckt sich hingegen nicht auf den Bestand der gesicherten Forderung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25, 16, 23 f.).b) Bei einem abgeleiteten Erwerb der Vormerkung ist der Zeitpunkt der Abtretung der gesicherten Forderung entscheidend für die Gutgläubigkeit des Zessionars.