Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihres am 29. Juni 2019 geborenen zweiten Kindes, des Sohnes I..
Das älteste Kind der Klägerin, die Tochter J., wurde am 6. Dezember 2017 geboren. Seinerzeit bezogen die Klägerin Mutterschaftsleistungen in den Monaten Oktober 2017 bis Februar 2018. Insbesondere noch bis April 2019 bezog die Klägerin Elterngeld, und zwar zuletzt in Form des sog. Elterngeldes Plus.
Im Zuge der Geburt des Sohnes bezog die Klägerin vom 22. Mai bis zum 28. August 2019 Mutterschaftsleistungen. Für die Folgezeit bis zum Ablauf des 12. Lebensmonat des Kindes, d.h. bis zum 28. Juni 2020, gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 – dem Grunde nach antragsgemäß – Elterngeld in Höhe von monatlich 1.446,45 €.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|