LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.01.2021
L 2 EG 3/20
Normen:
SGG § 193;
Fundstellen:
DStR 2021, 2806
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 EG 6/19

Anspruch auf höheres ElterngeldMaßgeblicher Bemessungszeitraum für eine ElterngeldberechnungInanspruchnahme von Elterngeld Plus

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2021 - Aktenzeichen L 2 EG 3/20

DRsp Nr. 2021/5346

Anspruch auf höheres Elterngeld Maßgeblicher Bemessungszeitraum für eine Elterngeldberechnung Inanspruchnahme von Elterngeld Plus

Die normative Ausgestaltung des für die Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Bemessungszeitraums in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG lässt keine geschlechtsspezifische Benachteiligung der Mütter erkennen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihres am 29. Juni 2019 geborenen zweiten Kindes, des Sohnes I..

Das älteste Kind der Klägerin, die Tochter J., wurde am 6. Dezember 2017 geboren. Seinerzeit bezogen die Klägerin Mutterschaftsleistungen in den Monaten Oktober 2017 bis Februar 2018. Insbesondere noch bis April 2019 bezog die Klägerin Elterngeld, und zwar zuletzt in Form des sog. Elterngeldes Plus.

Im Zuge der Geburt des Sohnes bezog die Klägerin vom 22. Mai bis zum 28. August 2019 Mutterschaftsleistungen. Für die Folgezeit bis zum Ablauf des 12. Lebensmonat des Kindes, d.h. bis zum 28. Juni 2020, gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 – dem Grunde nach antragsgemäß – Elterngeld in Höhe von monatlich 1.446,45 €.