BFH - Urteil vom 22.12.2011
III R 37/09
Normen:
EStG § 7h; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 320/06

Anspruch auf Investitionszulage für Arbeiten im Innenbereich eines Gebäudes und für die Errichtung einer Balkonanlage unter Beachtung des Kumulationsverbots; Folgen des Erhalts von erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG für Arbeiten an der Außenhülle des Gebäudes für einen Anspruch auf Investitionszulage; Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und Erhaltungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999

BFH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 37/09

DRsp Nr. 2012/8454

Anspruch auf Investitionszulage für Arbeiten im Innenbereich eines Gebäudes und für die Errichtung einer Balkonanlage unter Beachtung des Kumulationsverbots; Folgen des Erhalts von erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG für Arbeiten an der Außenhülle des Gebäudes für einen Anspruch auf Investitionszulage; Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und Erhaltungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999

1. Die Prüfung der Frage, ob bei einer Gebäudesanierung tragende Teile und Fundamente des bisherigen Gebäudes verwendet werden, dient der Abgrenzung zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und den nachträglichen Herstellungsarbeiten. Deren Beantwortung entscheidet aber nicht über die Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und Erhaltungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999.2. Das Verhältnis zwischen der Höhe der Sanierungskosten und der Höhe des Gebäudewerts ist kein Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und Erhaltungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999.