FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.02.2009
2 K 320/06
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 2; InvZulG 1999 § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; EStG 1997 § 7h;

Keine Investitionszulage für bereits nach § 7h EStG begünstigte Herstellungsmaßnahme; Einheitlichkeit von Baumaßnahmen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 320/06

DRsp Nr. 2009/24375

Keine Investitionszulage für bereits nach § 7h EStG begünstigte Herstellungsmaßnahme; Einheitlichkeit von Baumaßnahmen

1. Grundsätzlich können nachträgliche Herstellungsarbeiten an der Außenhülle eines Gebäudes mit erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG begünstigt sein und daneben ein Anspruch auf eine Investitionszulage für Arbeiten im Innenbereich desselben Gebäudes bestehen, wenn es sich dabei um unterschiedliche Arbeiten handelt. 2. Um die(selben) Herstellungsarbeiten i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 handelt es sich auch dann, wenn die Arbeiten im Rahmen eines Gesamtplanes erfolgten und/oder bautechnisch ineinandergreifen, mithin eine sog. einheitliche Baumaßnahme darstellen. 3. Die Gesamtsanierung eines Gebäudes, die auf der Grundlage eines Gesamtplanes und insbesondere einer Baugenehmigung beruht, ist als einheitliche Baumaßnahme anzusehen mit der Folge, dass nach der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 bereits die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG für einen Teil der Arbeiten die Begünstigung anderer Teilarbeiten mit Investitionszulage ausschließt. Ein solches Verständnis des Kumulationsverbots ist im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung einer Umgehung der Höchstbetragsgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1999 gerechtfertigt.

Die Klage wird abgewiesen.