Der Ablehnungsbescheid vom 09.08.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 11.09.2017 werden aufgehoben, soweit die Bewilligung von Kindergeld für die Monate Oktober 2014 bis März 2015 abgelehnt worden ist.
Die Beklagte wird verpflichtet, für diesen Zeitraum zugunsten der Klägerin Kindergeld für das am 05.12.1998 geborene Kind E.R. festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 45/51 und die Beklagte zu 6/51 zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.
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