FG Nürnberg - Urteil vom 13.10.2011
6 K 576/11
Normen:
EStG §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 1 u. 2, 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Anspruch auf Kindergeld für volljähriges Kind

FG Nürnberg, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 6 K 576/11

DRsp Nr. 2011/19261

Anspruch auf Kindergeld für volljähriges Kind

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind unter weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann.

Normenkette:

EStG §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 1 u. 2, 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die behinderte Tochter des Klägers aufgrund ihrer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.