FG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2020
3 K 152/17
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Anspruch auf Kindergeld wegen Absolvierung der Erstausbildung bei Teilnahme am Lehrgang geprüfter Technischer Betriebswirt des Sohnes

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 K 152/17

DRsp Nr. 2022/16829

Anspruch auf Kindergeld wegen Absolvierung der Erstausbildung bei Teilnahme am Lehrgang "geprüfter Technischer Betriebswirt" des Sohnes

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Teilnahme des Sohnes der Klägerin am Lehrgang "Geprüfter Technischer Betriebswirt" noch zu seiner Erstausbildung gehört und zu einem Anspruch auf Kindergeld führt.

Der im August 1992 Sohn der Klägerin beendete im Jahr 2009 seine Schulausbildung mit einem Hauptschulabschluss. Nach eigenen Angaben strebt er seitdem in drei Schritten im Ergebnis den Beruf des "Geprüften Technischen Betriebswirts" an.

Im ersten Schritt absolvierte er in den Jahren 2009 bis 2012 eine Ausbildung als "Industriemechaniker" bei der Fa. A. Für diese Zeit erhielt die Klägerin Kindergeld vom Beklagten. Das Unternehmen übernahm den Sohn anschließend ab Februar 2012 als Vollzeitmitarbeiter in seinem erlernten Beruf (40-Stunden-Woche).

In einem zweiten Schritt begann der Sohn unmittelbar ab März 2012 seine Meisterausbildung mit dem angestrebten Abschluss "Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall". Den Abschluss erreichte der Sohn im Juni 2015. Der Beklagte gewährte später (nach Erhebung einer Klage) Kindergeld für diese Meisterausbildung. Der Sohn blieb nach seinem Abschluss als Meister weiterhin Mitarbeiter seines früheren Ausbildungsbetriebes in Vollzeit (40-Stunden-Woche).