LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.12.2023
L 16 KR 196/23
Normen:
SGB V § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DT-SVA Art. 12 Abs. 1 b); DT-SVA Art. 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 31.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 KR 1796/19

Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Operation eines Grauen Stars an beiden Augen in einer Privatklinik in der Türkei

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 16 KR 196/23

DRsp Nr. 2024/3666

Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Operation eines Grauen Stars an beiden Augen in einer Privatklinik in der Türkei

Kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Operation eines Grauen Stars an beiden Augen in einer Privatklinik in der Türkei.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 31. März 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DT-SVA Art. 12 Abs. 1 b); DT-SVA Art. 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für eine in der Türkei selbstbeschaffte Katarakt-Operation über einen Betrag in Höhe von 1.552, 50 Euro (10.172,10 TL).

Die 1965 geborene Klägerin litt seit 2015 an einem beginnenden Katarakt (grauer Star) der Augen.

Die Klägerin befand sich vom 4. April 2019 bis 25. April 2019 zum Urlaub in der Türkei. Im Verlauf des Urlaubs stürzte die Klägerin nach ihren Angaben.