BSG - Urteil vom 26.03.2020
B 3 KR 10/19 R
Normen:
SGB V a.F. § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
NZS 2020, 861
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 659/16
SG Braunschweig, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 21/14

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenAusnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei einer Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Termins auf Wunsch des Arztes bzw. seines Praxispersonals

BSG, Urteil vom 26.03.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 10/19 R

DRsp Nr. 2020/9736

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei einer Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Termins auf Wunsch des Arztes bzw. seines Praxispersonals

Ein Versicherter darf darauf vertrauen, dass ihm eine von seinem Vertragsarzt veranlasste - leistungsrechtlich objektiv schädliche - Terminverschiebung gegenüber der Krankenkasse in Bezug auf seinen Krankengeldanspruch nicht schadet.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 44 Abs. 1; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 3.10.2013 bis 20.10.2014.