LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2017
L 16 KR 409/14
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 192; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 885/13

Anspruch auf KrankengeldVerhinderte oder verzögerte Meldung der ArbeitsunfähigkeitVertretenmüssen von OrganisationsmängelnFehler im Verantwortungsbereich eines Arztes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 409/14

DRsp Nr. 2018/13285

Anspruch auf Krankengeld Verhinderte oder verzögerte Meldung der Arbeitsunfähigkeit Vertretenmüssen von Organisationsmängeln Fehler im Verantwortungsbereich eines Arztes

1. Krankengeld-Ansprüche können auch dann bestehen, wenn die rechtzeitige ärztliche Feststellung (oder die fristgerechte Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die entweder auf einer Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten beruhten oder dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht demjenigen des Versicherten zuzurechnen sind.2. Im Falle des verspäteten Zugangs einer Arbeitsunfähigkeits-Meldung bei der Krankenkasse aufgrund von Organisationsmängeln, die diese selbst zu vertreten hat und für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes, ist dies nicht dem Versicherten zuzurechnen.