Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Feststellung, dass bestimmte Erstattungsforderungen des beigeladenen Jobcenters gegen den Kläger nicht bzw. nur in einer bestimmten Höhe bestehen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der Forderungen.
Der Kläger bezieht gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn seit April 2006 laufend ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) von dem Beigeladenen.
1. 2. 3. 4. 1. a) b) 2.
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