LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.11.2022
L 9 SO 350/21
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX a.F. § 53 Abs. 1; SGB IX § 79 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 90 Abs. 5; SGB IX a.F. § 99; SGB IX § 102 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 108 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 113 Abs. 1; SGB IX § 123; SGB V § 27; SGB V § 92 Abs. 1; SGB V § 138;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 132/20

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAnforderungen an die Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie als Leistung zur Teilhabe am Leben in der GemeinschaftAbgrenzung zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 350/21

DRsp Nr. 2023/4633

Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an die Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Abgrenzung zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation

Ein an Trisomie 21 mit einer allgemeinen Entwicklungsstörung und komplexen Funktionseinschränkungen aller Bereiche leidendes behindertes Kind hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, wenn die Therapie den Zweck hatte, ihre soziale Teilhabe zu verbessern.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.08.2021 geändert. Der Bescheid vom 31.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die von Februar 2020 bis März 2021 durchgeführte Petö-Therapie iHv 2.592 Euro zu übernehmen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX a.F. § 53 Abs. 1; SGB IX § 79 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 90 Abs. 5; SGB IX a.F. § 99; SGB IX § 102 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 108 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 113 Abs. 1; SGB IX § 123; SGB V § 27; SGB V § 92 Abs. 1; SGB V § 138;

Tatbestand