BFH - Beschluss vom 20.12.2011
VIII B 131/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3775/09

Anspruch auf Protokollberichtigung bei einer falschen Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 131/10

DRsp Nr. 2012/14504

Anspruch auf Protokollberichtigung bei einer falschen Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erheben u.a. die Besetzungsrüge. Sie hätten einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats nicht wirksam zugestimmt. Im Protokoll des Erörterungstermins vom 21. Mai 2010 heißt es allerdings wörtlich: "Die Beteiligten erklären ihr Einverständnis mit einer Berichterstattungsentscheidung und verzichten auf eine mündliche Verhandlung." Der Satz ist handschriftlich in das auf der Grundlage eines vorgedruckten Formulars geführte Protokoll offenbar vom Berichterstatter eingefügt worden. An dem Erörterungstermin hatte für die Kläger nur deren Prozessbevollmächtigter teilgenommen.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2010 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, sie stimmten einer "Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter" nicht zu. Im Erörterungstermin sei die Zustimmung zu einer Übertragung auf den Einzelrichter ausdrücklich unter den Vorbehalt der Zustimmung der Kläger gestellt worden.