OLG Hamm - Urteil vom 21.04.2015
24 U 89/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 313/13

Anspruch auf Provisionen auf Honorarerlöse aus einem AgenturvertragKündigung eines Agenturvertrages aus wichtigem GrundUnzumutbarkeit der Fortsetzung eines DienstverhältnissesWeitergabe vertraulicher Informationen

OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 24 U 89/14

DRsp Nr. 2021/7389

Anspruch auf Provisionen auf Honorarerlöse aus einem Agenturvertrag Kündigung eines Agenturvertrages aus wichtigem Grund Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dienstverhältnisses Weitergabe vertraulicher Informationen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Provisionen auf Honorarerlöse gemäß der Vereinbarung im Agenturvertrag vom 19.01.2009 für alle Werke der Beklagten zu zahlen, die durch Vermittlung der Klägerin veröffentlicht worden sind oder in Zukunft veröffentlicht werden, insbesondere für solche Werke der Buchreihen "D" und "B", sowie für solche Werke, die nicht unter Vermittlung der Klägerin veröffentlicht wurden, aber bis zum 23.07.2012 im Q Verlag erschienen sind.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 611;

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)

A.