BVerfG - Beschluß vom 01.09.1995
1 BvR 632/94
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 631 § 651 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; HGB § 377 § 381 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 253
ZIP 1995, 1850
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 09.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 236/93

Anspruch auf rechtliches Gehör - Anwendbarkeit der §§ 377 ff. HGB bei Werkverträgen

BVerfG, Beschluß vom 01.09.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 632/94

DRsp Nr. 1996/3114

Anspruch auf rechtliches Gehör - Anwendbarkeit der §§ 377 ff. HGB bei Werkverträgen

1. Hinter dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör steht der Gedanke, daß der Einzelne nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein soll. Er soll vielmehr vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, damit er Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen kann.2. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Dabei verlangt die Norm grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ein Verfahrensbeteiligter muß prinzipiell alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.