LSG Hamburg - Urteil vom 07.12.2021
L 3 R 141/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Bewertung von Einschränkungen des Leistungsvermögens nach Hirninfarkten bei Zweifeln am Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung

LSG Hamburg, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen L 3 R 141/18

DRsp Nr. 2022/6102

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Bewertung von Einschränkungen des Leistungsvermögens nach Hirninfarkten bei Zweifeln am Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung

Gelangt der erkennende Senat des Gerichts auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten und der übrigen beigezogenen medizinischen Unterlagen zu der Überzeugung, dass das Leistungsvermögen einer Klägerin aufgrund der Folgen erlittener Hirninfarkte und Minderdurchblutungen des Gehirns objektiv aufgehoben ist, greifen Bedenken des Leistungsträgers nicht durch, bei den körperlichen Einschränkungen sowie psychischen Auffälligkeiten handele es sich um eine willentlich gesteuerte Aggravation oder sogar Simulation zum Zwecke der Erlangung einer Rente.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.