LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.01.2021
L 1 R 160/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI a.F. § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB VI § 300; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 4 Abs. 2; UN-BRK Art. 5 Abs. 2; UN-BRK Art. 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 213/16

Anspruch auf Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfassungsmäßigkeit der Kürzung des ZugangsfaktorsKeine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Pensionären und RentnernVerfassungsmäßigkeit der fehlenden Rückwirkung der Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre für die Zurechnungszeit auf Bestandsrentner

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen L 1 R 160/18

DRsp Nr. 2021/14196

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Pensionären und Rentnern Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Rückwirkung der Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre für die Zurechnungszeit auf Bestandsrentner

1. In der Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG bzw. das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK sowie Art 28 UN-BRK. 2. Es besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Dienstunfähigkeitspensionen von Beamten und Erwerbsminderungsrentnern. 3. Zwischen Bestandsrentnern und Neurentnern, die von der Anhebung der Zurechnungszeit ab dem 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019 profitieren, liegt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI a.F. § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB VI § 300; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;