BGH - Beschluss vom 22.04.2021
IX ZR 67/20
Normen:
BGB § 185 Abs. 1; BGB § 185 Abs. 2 S. 1; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 106/18
SchlHOLG, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 53/19

Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens wegen eines auf dem Vertrag quittierten Erhalts der vermeintlichen Darlehensvaluta in bar; Behauptung der Unterzeichnung der Vertragsurkunde nur zum Schein und zur Verdeckung einer Schwarzgeldabrede im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft

BGH, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen IX ZR 67/20

DRsp Nr. 2021/8140

Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens wegen eines auf dem Vertrag quittierten Erhalts der vermeintlichen Darlehensvaluta in bar; Behauptung der Unterzeichnung der Vertragsurkunde nur zum Schein und zur Verdeckung einer Schwarzgeldabrede im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft

Stützt das Gericht seine Würdigung auf aus seiner Sicht unzureichenden Parteivortrag, den es für entscheidungserheblich ansieht, muss es die Parteien unmissverständlich hierauf hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihr Vorbringen zu ergänzen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. März 2020 wird zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 185 Abs. 1; BGB § 185 Abs. 2 S. 1; BGB § 362 Abs. 2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.