BGH - Urteil vom 18.07.2018
IV ZR 68/17
Normen:
BGB § 147 Abs. 2; VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 1113
r+s 2018, 472
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 5940/15
LG Dresden, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 226/16

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen; Widerruf der Willenserklärungen; Unvollständigkeit der Verbraucherinformation aufgrund fehlender Information über die Antragsbindungsfrist

BGH, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen IV ZR 68/17

DRsp Nr. 2018/10037

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen; Widerruf der Willenserklärungen; Unvollständigkeit der Verbraucherinformation aufgrund fehlender Information über die Antragsbindungsfrist

Wurde ein Versicherungsvertrag mangels vollständiger Verbraucherinformation im Policenmodell abgeschlossen, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über das ihm zustehende Widerspruchsrecht zu belehren. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so besteht das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fort.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.491,24 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 147 Abs. 2; VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Versicherer mit Sitz in Liechtenstein Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen.

Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags der Klägerin vom 26. Dezember 2004 mit Versicherungsbeginn zum 30. Dezember 2004 abgeschlossen.