OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.12.2023
4 U 72/23
Normen:
BRAO § 43a Abs. 4; StGB § 356;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 218/22

Anspruch auf Rückzahlung von Anwaltshonorar für die erfolglose Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Sicherung eines Studienplatzes; Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachvertretung und Herbeiführung eines Konkurrentenverhältnisses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2023 - Aktenzeichen 4 U 72/23

DRsp Nr. 2024/4369

Anspruch auf Rückzahlung von Anwaltshonorar für die erfolglose Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Sicherung eines Studienplatzes; Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachvertretung und Herbeiführung eines Konkurrentenverhältnisses

1. Es liegt keine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Anwalts vor, da die Chancen bei der Vertretung in einem Verfahren um Erlangung eines Studienplatzes nicht generell "quasi Null" sind. 2. Bei der Vertretung mehrerer Studienplatzbewerber durch einen Anwalt sind im Regelfall keine gegenläufigen Interessen gegegeben, auf deren Durchsetzung der Anwalt in einer Weise Einfluss hätte nehmen können, dass die Durchsetzung der Interessen des einen Mandanten diejenige der Interessen des anderen Mandanten beeinträchtigt hätte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2023 (Az.: 2-14 O 218/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.