BGH - Beschluss vom 13.04.2021
VI ZR 518/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 351/18
KG, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 92/19

Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen VI ZR 518/20

DRsp Nr. 2021/9287

Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

1. Die Verhaltensänderung des Volkswagen Konzerns ab September 2015 in Bezug auf den sogenannten Abgasskandal mit Dieselmotoren des Typs EA189 hat dazu geführt, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist.2. Diese Verhaltensänderung ist nicht auf die Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern erstreckt sich auf andere Diesel-Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns mit der entsprechenden Steuerungssoftware.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Februar 2020 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.