OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.07.2021
29 U 234/19
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280; BGB § 633 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2022, 229
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 99/18

Anspruch auf Schadensersatz im Wege eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung gegen einen FachplanerVoraussetzungen für eine MängelhaftungHaftungsbegründender Planungsfehler

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 29 U 234/19

DRsp Nr. 2021/17971

Anspruch auf Schadensersatz im Wege eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung gegen einen Fachplaner Voraussetzungen für eine Mängelhaftung Haftungsbegründender Planungsfehler

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2019 (Az. 2-33 O 99/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferinnen in dieser hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferinnen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280; BGB § 633 Abs. 2;

Gründe

I.