LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.02.2021
L 3 AL 18/18
Normen:
SGB X § 31; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; RVG § 34 Abs. 1 S. 2-3; VV RVG Nr. 2102; VV RVG Nr. 2302;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AL 80/15

Anspruch auf Übernahme der Kosten eines isolierten WiderspruchsverfahrensErstattung von Rechtsanwaltsgebühren bei einer Beratung im InnenverhältnisAnforderungen an die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen L 3 AL 18/18

DRsp Nr. 2021/4462

Anspruch auf Übernahme der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren bei einer Beratung im Innenverhältnis Anforderungen an die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X

1. Eine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Widerspruchsverfahren ist auch möglich, wenn der Anwalt nicht förmlich als Bevollmächtigter auftritt, sondern den Widerspruchsführer nur im Innenverhältnis berät.2. Notwendig gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X können entsprechende Kosten nur sein, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X notwendig erscheint und die Kosten, die bei förmlicher Beauftragung gemäß § 63 Abs. 2 SGB X entstanden wären, nicht überschritten werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Scheswig vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; RVG § 34 Abs. 1 S. 2-3; VV RVG Nr. 2102; VV RVG Nr. 2302;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens.