LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.12.2015
L 8 SO 194/11
Normen:
BGB § 134; SGB I § 53; SGB I § 54; SGB I § 56 Abs. 1; SGB XII § 17 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 25 S. 1; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 42 S. 1 Nr. 2; SGG § 183 S. 1 und S. 3; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 161/08

Anspruch auf Unterkunftskosten als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIUnzulässigkeit der Übertragung, Verpfändung oder PfändungAnforderungen an die Umwandlung eines Sachleistungsanspruchs in einen KostenerstattungsanspruchKostenpflichtigkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens bei einem nur sich rühmenden Sonderrechtsnachfolger

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 194/11

DRsp Nr. 2016/11069

Anspruch auf Unterkunftskosten als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Unzulässigkeit der Übertragung, Verpfändung oder Pfändung Anforderungen an die Umwandlung eines Sachleistungsanspruchs in einen Kostenerstattungsanspruch Kostenpflichtigkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens bei einem nur sich rühmenden Sonderrechtsnachfolger

1. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, er kann nach § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII, einer von den §§ 53 und 54 SGB I abweichenden spezielleren Regelung, nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Dessen ungeachtet erfolgte Abtretungen sind gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie insoweit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. 2. Nur ein Sachleistungsanspruch kann sich, soweit im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Leistung ein unaufschiebbarer Eil- bzw. Notfall vorgelegen hat, in einen Kostenerstattungsanspruch gerichtet auf Geld umwandeln. Eine Umwandlung kommt nicht in Betracht, wenn bereits der ursprüngliche Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet war (hier auf Grundsicherungsleistungen).