OLG Brandenburg - Urteil vom 13.09.2021
1 U 54/20
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 245/19

Anspruch auf Unterlassung der Behauptung von Veruntreuungen durch einen RechtsanwaltEinordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder MeinungsäußerungBeurteilung der Zulässigkeit von MeinungsäußerungenBehauptung des Unterbleibens einer Auszahlung von FremdgeldernUnwahre Behauptung

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 1 U 54/20

DRsp Nr. 2021/15382

Anspruch auf Unterlassung der Behauptung von Veruntreuungen durch einen Rechtsanwalt Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung Beurteilung der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen Behauptung des Unterbleibens einer Auszahlung von Fremdgeldern Unwahre Behauptung

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. Juli 2020 - 2 O 245/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern, der Kläger habe der ... GmbH zustehende Fremdgelder rechtswidrig nicht ausgekehrt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.